Thesenpapier, zuerst veröffentlicht unter http://buko31.blogsport.de/
1. In der Gesetzgebung für Migranten werden wesentliche Elemente der Kontrolle und der Zurückdrängung des öffentlichen Raumes erprobt und weiterentwickelt.
Bereits 1953 nahm das Ausländerzentralregister (AZR) ohne gesetzliche Grundlage seine Arbeit auf. 1967 wurde die damals schon größte bundesweite Kartei für so wichtig gehalten, dass sie automatisiert wurde. Während die Notstandsgesetze 1968 nach einer neunjährigen Diskussion und gegen einen erheblichem Widerstand eingeführt wurden, wurde das AZR nahezu widerstandslos zum gigantischen Kontrollapparat gegenüber den Mirgant_innen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Existenz des AZR ohne gesetzliche Grundlage im Jahr 1983 zwar für verfassungswidrig, dennoch wurde es weiter betrieben und 1994 wurde es auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Was hier gespeichert ist, können die Bundespolizei, die über 600 Ausländerbehörden, die Justizbehörden, das Bundesamt für die Anerkennung von Flüchtlingen, die Zentralen Anlaufstellen für Asylbewerber (ZAST), der Zoll, fasst 200 deutsche Auslandsvertretungen, die Polizei, die Arbeitsämter, sowie die Geheimdienste abrufen.
Die Überwachung wurde im laufe der Jahre durch den Einsatz von EDV und der Entwicklung der EU zu europaweiten Überwachungsnetzen ausgebaut. In Anlehnung an die panoptische Architektur ___von Jeremy Bentham von 1791, bei der Arbeiter und Gefangene in Fabrik und Knast zentral überwacht werden sollen, ohne dass sie die Wärter sehen, nennt Mike Davis (1992, S.292) diese computergesteuerte Überwachung das panoptische Gehirn. Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck (2007) stellt in einem Artikel eines der wichtigen „Hirnsphären“ das Schengener Informationssystem (SIS) vor: „Das digitale Netzwerk des SIS ist sternförmig aufgebaut. Das sogenannte C-SIS (central SIS) im französischen Straßburg bildet den zentralen Standort, der die Referenzdatenbank beinhaltet. Das C-SIS ist verbunden mit den nationalen Standorten N-SIS (national SIS), welche jeweils eine Kopie der Datenbank enthalten. Die verschiedenen Datenbanken werden ständig synchronisiert. Eine Zugriffsberechtigung auf die N-SIS Datenbanken hatten bei der Errichtung im Jahr 1995 ca. 30.000 Terminals in den damals sieben Schengen-Staaten. Heute gibt es über 125.000 Access Points, selbst die EU kann deren Anzahl nur schätzen.
Schon die Zahl der deutschen Terminals mit Zugriff übertrifft die ursprünglichen 30.000 bei weitem. Laut Bundestag setzt allein die Bundespolizei 1.385 stationäre und 287 mobile Abfrageterminals ein, die Zollverwaltung weitere 47. Darüber hinaus kann das SIS weitestgehend von den Arbeitsplatzcomputern der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienst erreicht werden, da diese an das polizeiliche Informationssystem INPOL angeschlossen sind. Die Bundesregierung gibt an, dass “bei den Polizeien des Bundes sowie für den Zollfahndungsdienst schätzungsweise 10.500 Arbeitsplatzcomputer unter anderem auch für SIS Abfragen verwendet [werden].” Darüber hinaus existiert eine unbekannte Zahl an SIS-Abfrageterminals bei den Ländern…. Den meisten Speicherplatz der Personendaten belegt der Kampf gegen so genannte illegale Einwanderer. Im April 2005 waren 778.886 oder 89% der Schengen-weiten personenbezogenen Daten Einreiseverweigerungen nach Artikel 96 des SDÜ. Dabei zeigt sich eine massive Diskrepanz der Einträge einzelner Staaten. So machen allein die Einträge von Deutschland und Italien 77% aller Artikel 96 Daten aus. Die Gesamtheit der deutschen Personendaten bestand im März 2006 mit 162.294 Einträgen sogar zu 95% aus solchen Einreiseverweigerungen.“
Die Residenzpflicht ist eine weitere Maßnahme. Die „Residenzpflicht ist ein Instrument der öffentlichen Stigmatisierung von Flüchtlingen, MigrantInnen und allen anderen Menschen, die als nicht-deutsch wahrgenommen werden. Die willkürlichen polizeilichen Kontrollen dieser konstruierten Personengruppe werden zu einem erheblichen Teil mit dem § 56 Asylverfahrensgesetz, der Residenzpflicht, legitimiert.“ In den Paragraphen 56 -59 des Asylverfahrensgesetz wird das Recht auf Freizügigkeit völlig außer Kraft gesetzt. Dieses weltweit einzigartige Gesetz (ähnliche gab es nur während der Apartheid in Südafrika, während des Nationalsozialismus und in Kolonien) entwickelt das Kontrollregime zu einer behördlich kontrollierten Bewegungseinschränkung, gekoppelt mit bürokratischer Willkür, da die Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zum Verlassen des Zuständigkeitsbereiches der Ausländerbehörde genau durch diese erteilt wird. „The VOICE erinnert daran, dass „während der Kolonialisierung Togos durch Deutschland der Bevölkerung nicht erlaubt war, ihr jeweiliges Dorf oder Gebiet ohne eine kostenpflichtige Sondergenehmigung zu verlassen. Die deutschen Kolonialbehörden kontrollierten und beschränkten die Bewegung der Bevölkerung offensichtlich um jedem antikolonialen Treffen und Widerstand zuvorzukommen.“ Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit als Mittel der Aufstandsbekämpfung kann auch verstanden werden als „Ausgangssperre“, die als Reaktion auf die mobilere Situation der Menschen entwickelt wird.
Eine weitere Maßnahme, mit der die Flüchtlinge konfrontiert wurden, war die Einführung von Essensgutscheinen und Chipkartensystemen. Die Einschränkung der Selbstbestimmung darüber, was wo eingekauft wird, kann auch als Maßnahme verstanden werden, bei der das Konsumverhalten der Flüchtlinge nicht nur kontrolliert, sondern von den Behörden weitestgehend bestimmt wurde. Dass diese Experimente nicht erfolgreich waren, lag vor allem daran, dass diese Systeme wesentlich teurer waren, als die Auszahlung von Geldmitteln. Auch haben sicherlich die Tauschaktionen, vor allen in größeren Städten diesen Kontrollmechanismus unterlaufen. Die Einführung einer Smart-Card zuerst für „Asylbewerber“ konnte nicht in der von Beckstein 2000 anvisierten Form durchgeführt werden. Die sogenannte „Asyl-Card“ sollte neben der digitalisierten Form des Fingerabdrucks sämtliche Daten über Leistungsbezüge, Krankheitsgeschichte, Verfahrens- und Statusdaten enthalten. Eine Analyse warum diese Karte scheiterte und eine genauere Untersuchung der Machbarkeitsstudien steht meines Wissens noch aus.
Die Abschiebehaft als massivste Einschränkung des Lebens von Ausländer_innen stellt eine Disziplinierungsform dar, die weit über die direkt Betroffenen hinausreicht. Die Auswirkungen reichen von Disziplinierung von Ausländer_innen; die in den Ausländerbehörden kuschen sollen um nicht im Knast zu landen, über die Abschreckung von Menschen, die nach Europa einreisen wollen, bis hin zur Geiselhaft gegenüber den Angehörigen deren „Wohlverhalten“ so erzwungen wird.
Festzustellen ist, dass nicht alle „Testreihen“, die mit Flüchtlingen durchgeführt werden zur Umsetzung kommen und inwieweit die Einschränkung demokratischer Rechte für die Flüchtlinge später auf andere Bevölkerungsgruppen angewandt werden, ist sehr unterschiedlich.
2. Die Einschränkung demokratischer Rechte gegen Migrant_innen wird verwirklicht durch einen rassistischen Diskurs, der mehr ist als lediglich ein bitterer Beigeschmack der staatlichen Repressionsmaßnahmen.
Wie in den Ausführungen zur These 1 angedeutet, werden die Maßnahmen zur Einschränkung demokratischer Rechte gegenüber Ausländer_innen zu einem großen Teil ohne nennenswerten Widerstand der überwiegenden Teile der deutschen Bevölkerung hingenommen. Die Durchsetzung dieser Maßnahmen stieß dem gegenüber auf weit verbreitete positive Einstellungen gegenüber diesen Einschränkungen. Demokratische Rechte werden genau wie „universelle Menschenrechte“ wahrgenommen als ein nationales Recht. Der mainstream nimmt damit nicht Bezug auf die Eigentümlichkeiten der Genesis des bundesdeutschen nationalen Rechts und den entsprechenden mehr oder weniger demokratischen Umgangsformen wie sie in den sechzigern entwickelt wurden, sondern der Diskurs ist geprägt durch einen verankerten Rassismus und Antisemitismus der in Deutschland einen Teil seiner Wurzeln im Nationalsozialismus hat Am Beispiel des Antiziganismus wird deutlich, wie die Verwebung von staatlichen Maßnahmen und dem bei der überwiegenden Mehrheit verankerten Hass gegen „das Andere“ Hand in Hand gehen. Zum Beispiel wurde in Bayern schon 1953 erneut eine „Landfahrerzentrale“ eingerichtet, aus der Landeskriminalbehörden regelmäßig Informationen bezogen bzw. in sie einspeisten. Leiter war der NS-Scherge Josef Eichberger, der im Reichssicherheitshauptamt (RSHA) der hauptverantwortliche Organisator von „Zigeuner“- Deportationen gewesen war. In den 70er Jahren wurde in Köln in dieser Tradition eine „Zigeunerdatei“ über alle Kölner heimatlosen Roma angelegt. Diese Informationen wurden seitens diverser Behörden als Vorwand für Repressionen der Kölner Roma benutzt und dienten als Grundlage für Abschiebungen von Roma Ende der 80er Jahre. Solche Überwachungen und Repressionen fanden (und finden) vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Konstruktion des „Zigeuners“ statt, die zum Teil bis zu Beginn der Neuzeit zurückgehen, aber durch den Nationalsozialismus einen „wissenschaftlichen Rang“ bekamen. Dabei werden Roma und Sinti von der Mehrheitsgesellschaft als diejenigen konstruiert, die vermeintlicherweise das Leben der feuchten Träume (freie Sexualität, Ungebundenheit, Musikalität…) des bürgerlichen Individuums leben. Genau wie bei Flüchtlingen erscheint in dieser Konstruktion „das Andere“ als die Negation preußischer Zucht und Ordnung. Der Bezug auf den Nationalsozialismus in dem genau diese Zucht und Ordnung geherrscht haben soll, wird -ob ausgesprochen oder nicht- so zu einem positiven Bezug gegenüber der scheinbar inkonsequenten Haltung der staatlichen Repressionsorgane. Die Ablehnung und der Hass der vor diesem Hintergrund formuliert oder als Konnotation in Gesprächen auftaucht, treibt die Gesetzgebung vor sich her und wird von ihr getrieben. Ein so gestalteter Diskurs bedeutet die Einschränkung demokratischer Rechte für „den Anderen“, die von rechtsradikaler Seite bis zu sozialdemokratischen Formationen als nationale Rechte gelebt werden und so einen Ausschlusscharkter bekommen.
3. Die Dichotomie von kapitalistischer Rationalität und rassistischem Ausschluss führt zu einer entsolidarisierenden Konkurrenz, die auch Ausdruck der ökonomischen Dominanz gegenüber demokratischer Politik ist.
Wenn wir bei dem in der vorhergehenden These angeführten Beispiel der Roma und Sinti in Deutschland bleiben, können wir feststellen, dass die Inwertsetzung der Arbeitskraft der Roma, Sinti oder anderer, die nicht als Deutsche angesehen werden, durch einen rassistischen Diskurs geleitet wird, der den historisch Wert der Ware Arbeitskraft, die diese Menschen anbieten bis ans Existenzminimum senkt. Soziale Rechte werden so zu nationalen Rechten. Seit Novemder 1973 besteht ein Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer_innen. Der Nachkriegsboom war vorbei und im August hatten bei Ford in Köln die türkischen Kolleg_innen den ersten Streik gegen den Willen der IG-Metall durchgeführt. Dieser „wilde Streik“ symbolisierte ein gestiegenes Selbstbewußtsein in diesem Fall der 12.000 bei Ford in Köln arbeitenden türkischen Kolleg_innen. Sicherlich ist der Anwerbestopp kaum als Reaktion auf diesen und die folgenden Streiks interpretiert worden. Aber er war auch Ausdruck der Anfang der siebziger Jahre tendenziell zurückgehenden Spaltung zwischen den deutschen und den sogenannten Gastarbeitern. Seit dem regelt die „Anwerbestoppausnahmeverordnung“ den Zugang zum Arbeitsmarkt. In dieser wie auch in sämtlichen anderen Verordnungen wird Ausländer_innen von außerhalb der EU nur in Fällen besonderer Qualifikationen oder in Berufen bei denen ein Arbeitskräftemangel besteht offiziell eine Arbeitserlaubnis erteilt. Der Rest der ausländischen Arbeitskräfte muss in der Regel unter Bedingungen der Illegalität Lohnarbeiten. Diese Einschränkung sozialer Rechte führt zu diskriminierenden Bedingungen der Arbeit besonders im hauswirtschaftlichen und pflegerischen Bereich. Die Durchlässigkeit der Mauern um die Festung Europa ist vergleichbar mit der Grenze Mexikos zu den USA. Beide sind gekennzeichnet von einer Durchlässigkeit, die vom Arbeitsmarkt der „reichen“ Länder bestimmt wird. Die reine Abwehr von Flüchtlingen wird ersetzt durch den Versuch der Steuerung von Migrationsbewegungen nach den Erfordernissen internationaler Arbeitsmärkte. Allen voran die „International Organisation of Migration“ IOM, die durch nichts demokratisch legitimiert sind versuchen eine Art Managementsystem für Migrationsbewegungen zu entwickeln. Eine demokratische Legitimierung würde eventuell mehr „rassistisch-irrationale“ Momente in die Steuerungsmechanismen einbauen, als es in der rein an „volkswirtschaftlichen“ Kriterien orientierten IOM lieb wäre. Der „rationale Rassismus“ der den Wunsch nach Steuerung der Migrationsbewegung verbindet mit Abschiebungen, mit Kontrolle, mit der Einschränkung demokratischer Rechte, steht sicherlich in manchen Punkten im Widerspruch zum rassistischen Diskurs der Mehrheitsgesellschaft, aber erst die gegenseitige Durchdringung von kapitalistischer Arbeitsmarkpolitik und herrschendem Rassismus, macht die Sonntagsreden -gehalten im Auftrag der bürgerlicher Demokratie- zur Makulatur seiner postulierten Ansprüche.
4. Wenn wir uns auf das dünne Eis sozialer und demokratischer Rechte wagen, darf dies nur auf Grundlage der Negation von Herrschaftsinstumentarien geschehen. Kontrolle, Apartheid und Repression sind die drei wesentlichen Herrschaftsinstrumente, mit denen Migration gesteuert werden soll. Durchdrungen werden diese Instrumente von einen latenten oder offenen Rassismus. Demokratische Forderungen sollten dahingehend überprüft werden, wie sie sich dieser Gemengelage entziehen. Forderungen wie die von „The VOICE“ nach Bewegungsfreiheit sind m.E. Forderungen in diesem Sinne. Alle Forderungen die eine solch konkrete -vielleicht sogar pragmatische- Ebene verlassen, sind zu überprüfen. Zu überprüfen, wie fundamental ihr emanzipatorischer Gehalt ist. Sicherlich kann die Forderung nach Integration verschieden gelesen werden. Doch es ist unsere fehlende Definitionsmacht, die es verhindert, dass wird deutlich machen: die geforderte „Integration“ ist in Wirklichkeit eine Assimilation und die widerspricht jedem Gedanken von „Gleichberechtigung“.
Die Frage ist, wie können wir in dem herrschenden Diskurs eine Stimme durchsetzen, die dem irrational rassistischem, wie der rational ökonomischen Fremdenfeindlichkeit etwas entgegen setzen, die nicht auf Ausschluss rekuriert.
Davis, Mike (1994): City of Quarz, London
Kaleck, Wolfgang (2007): Das panoptische Gehirn der Festung Europa, http://de.indymedia.org/2007/11/199949.shtml (29.11.07)
Toledo, Xenia (2003): Ein Kampf ums Ganze, Residenzpflicht ist ein linkes, antirassistisches Thema in AK Nr. 479 / 19.12.2003
The VOICE Refugee Forum: http://thevoiceforum.org/Apartheidgesetzen (29.11.07)
Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S.1361), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S.1970)







